Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Wertpapierbestände in einem Depot zum Sondervermögen gehören. Diese bleiben im Eigentum des Depotinhabers und fallen – soweit es sich nicht um bankeigene Wertpapiere handelt – nicht in die Insolvenzmasse, wenn ein Emittent oder die Depotbank insolvent geht.